Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden, im Folgenden: auftraggebende Person, gelten nicht, es sei denn die Fotografin Diana Schuster von „Lila Herz Fotografie“, im Folgenden: Auftragnehmerin, hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Auftragnehmerin hergestellten digitalen Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Eingeschlossen sind insbesondere Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Online-Galerien oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherte Bilder und Videos.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt nach der folgenden Maßgabe zustande:

2.2. Die auftraggebende Person hat die Möglichkeit, die Anfertigung von Fotos durch die Auftragnehmerin telefonisch oder per digitaler Nachricht anzufragen. Die Anfrage ist unverbindlich.

2.3. Auf Anfrage der auftraggebenden Person gibt die Auftragnehmerin telefonisch oder per E-Mail ein Angebot über die Beauftragung der Anfertigung der Fotos ab. Dieses Angebot der Auftragnehmerin ist rechtsverbindlich. Vorbehaltlich einer Annahme des Angebots durch die auftraggebende Person hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von zehn Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot.

2.4. Die auftraggebende Person hat die Möglichkeit, das Angebot innerhalb der Frist von zehn Werktagen anzunehmen. Die Annahme erfolgt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Mit der Annahme des Angebots durch die auftraggebende Person kommt zwischen den Parteien ein verbindliches Vertragsverhältnis über die Anfertigung der Fotos zustande.

2.5. Nimmt die auftraggebende Person das Angebot nach Ablauf der Frist aus 2.3 an, handelt es sich dabei um ein erneutes Angebot, welches die Auftragnehmerin durch ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Einer Annahmeerklärung steht gleich, wenn die Auftragnehmerin eine Auftragsbestätigung oder eine Vorschuss- oder Terminreservierungsgebührenrechnung übersendet.

3. Pflichten der auftraggebenden Person

3.1. Die auftraggebende Person hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fotografin alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche, etc.).

3.2. Die auftraggebende Person stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren erlaubt ist. Durch Fotografierverbote gegebenenfalls entstehende Wartezeiten der Auftragnehmerin zählen als Arbeitszeit.

3.3. Die auftraggebende Person wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der ausübenden Fotografin unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des seitens der Auftragnehmerin ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der auftraggebenden Person bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

3.4. Die Bearbeitung (Helligkeiten, Farben, Kontraste, das Anwenden von „Fotofiltern“, Bildausschnitt oder eine Veränderung des Bildinhaltes durch Bildbearbeitungsprogramme etc.) der Werke der Auftragnehmerin bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstiger digitalen oder analogen Manipulation ein neues Werk, ist dieses deutlich erkennbar mit einem „[MANIPULIERT]“ zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

3.5. Die auftraggebende Person trägt das Risiko für alle Umstände, die von der Fotografin nicht zu vertreten sind; u. a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung der auftraggebenden Person obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der auftraggebenden Person sowie höhere Gewalt.

4. Pflichten der Auftragnehmerin

4.1. Die Auftragnehmerin schuldet die angebotenen Leistungen persönlich. Subunternehmer werden nicht beschäftigt.

4.2. Die Auftragnehmerin fotografiert im Rahmen der (Hochzeits-) Veranstaltung der auftraggebenden Person im vertraglich vereinbarten Umfang. Die auftraggebende Person kann an diesem Tag weitere Stunden in Auftrag geben.

4.3. Handelt es sich um ein reines Fotoshooting, so entscheidet die Auftragnehmerin die Dauer der fotografischen Umsetzung um die im Angebot angesetzte Bildmenge leisten zu können.

4.4. Die Auftragnehmerin schuldet die Anfertigung der Fotos in einem gängigen Dateiformat (z.B. jpeg). Die auftraggebende Person hat keinen Anspruch auf Herausgabe von analogen oder digitalen Negativ-Formaten (RAW).

4.5. Die Auftragnehmerin übergibt der auftraggebenden Person binnen acht Wochen nach dem Veranstaltungstermin die Fotos. Für besonders aufwändige Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) wird ein gesonderter Übergabetermin nach individuellem Aufwand vereinbart. Fotos eines reinen Fotoshootings werden binnen drei Wochen übergeben.

5. Vergütung und Auslagen

5.1. Die Vergütung der Auftragnehmerin erfolgt anhand stundenweiser Abrechnung. Der vereinbarte Stundensatz beträgt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, was im Angebot niedergeschrieben wurde. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung).

5.2. Überschreitet beim Fototermin die tatsächliche Arbeitszeit den vereinbarten Abrechnungszeitraum wird der zusätzliche Zeitaufwand je halbe angefangene Stunde abgerechnet.

5.3. Bei Vertragsschluss für eine fotografische Begleitung einer Veranstaltung wird eine erste Zahlung in Höhe von mindestens 50% des Gesamtpreises berechnet, die innerhalb von 7 Tagen vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses fällig wird (Terminreservierungsgebühr). Insoweit ist die auftraggebende Person zur Vorauszahlung verpflichtet. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Betrags auf nachfolgendem Konto der Auftragnehmerin: Lila Herz Fotografie, IBAN: DE94 1001 1001 2625 6830 71 BIC: NTSBDEB1XXX, N26 Business (Verwendungszweck = Rechnungsnummer)

5.4. Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, wird die Auftragnehmerin die Zahlung unter angemessener Fristsetzung anmahnen. Verstreicht auch diese Frist, ist die Auftragnehmerin zur Verweigerung der vertraglich geschuldeten Leistungen berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte, bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben hiervon unberührt.

5.5. Die Zahlung der verbleibenden Vergütung wird auf Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung an den Auftraggeber fällig.

5.6. Bei Vertragsabschluss für ein Fotoshooting wird die Zahlung des Gesamtpreises innerhalb von 7 Tagen vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses fällig. Die Vergütung ist fristgerecht per Überweisung auf das in 5.3 erwähnte Konto zu entrichten.

5.7. Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, wird die Auftragnehmerin die Zahlung unter angemessener Fristsetzung anmahnen. Verstreicht auch diese Frist, ist die Auftragnehmerin zur Verweigerung der Übergabe der Fotos berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte, bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben hiervon unberührt.

5.8. An- und Abreisen der Auftragnehmerin erfolgt jeweils von Kesselenstraße 1, 74248 Ellhofen aus. Übersteigt die An- und Abreise 15 Kilometer, werden folgende Reisekosten berechnet: 0,50 Cent je gefahrenem Kilometer.

5.9. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der auftraggebenden Person. Essen und Getränke während der Reportage werden der Auftragnehmerin unentgeltlich in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt.

6. Auftragsänderungen, –erweiterungen und -kündigung

6.1. Im Falle einer Kündigung aufgrund der Ausübung gesetzlicher Kündigungsrechte durch eine der Parteien gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

6.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Falle einer Kündigung durch die auftraggebende Person gegen diese einen Schadensersatzanspruch in Höhe der unter Ziffer 6.3 dieser Vereinbarung Bezifferungen geltend zu machen.

6.3.Storniert die auftraggebende Person den Auftrag, muss, falls bereits erledigt, das Kennenlern-Shooting bezahlt werden (maximal 400€) und es tritt ggf. folgende Staffelung ein um den Verdienstausfall zu kompensieren:

6.3.1. ab 12 Monate vor dem Fototermin: 10% des Gesamtangebots (ohne optionale Buchungen) sind Schadensersatz

6.3.2. 6-12 Monate vor dem Fototermin: 20% des Gesamtangebots (ohne optionale Buchungen) sind Schadensersatz

6.3.3. 3-6 Monate vor dem Fototermin: 30% des Gesamtangebots (ohne optionale Buchungen) sind Schadensersatz

6.3.4. 2-3 Monate vor dem Fototermin: 40% des Gesamtangebots (ohne optionale Buchungen) sind Schadensersatz

6.3.5. 1-2 Monate vor dem Fototermin: 50% des Gesamtangebots (ohne optionale Buchungen) sind Schadensersatz

6.3.6. 0-4 Wochen vor dem Fototermin: 75% des Gesamtangebots (ohne optionale Buchungen) sind Schadensersatz

6.4. In Sonderfällen (Unfall, schlimme Erkrankungen etc.) entscheidet die Auftragnehmerin, ob der Schadensersatz geändert werden oder gar komplett davon abgesehen wird.

6.5. Sollte auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen der Auftragnehmerin) die Auftragnehmerin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall der Auftragnehmerin kommen, bemüht sich diese (soweit möglich und von der auftraggebenden Person gewünscht) um eine*n Ersatzfotograf*in, der*die auf eigene Rechnung seine*ihre Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

6.6. Für den Fall des Ausfalls der Auftragnehmerin ist diese verpflichtet, der auftraggebenden Person alle bereits getätigten Zahlungen zurück zu erstatten. Nach der Rückzahlung gilt der Vertrag als nichtig.

6.7. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich bei der Auftragnehmerin zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

6.8. Muss die auftraggebende Person den Fototermin für eine Veranstaltung (z. B. Hochzeit) aufgrund der COVID-19-Pandemie komplett absagen wird eine Pauschale für den bereits geleisteten bürokratischen Aufwand in Höhe von 100€ fällig. Bereits geleistete Zahlungen werden komplett erstattet.

7. Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Urheberrechte

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben die Fotos im Eigentum der Auftragnehmerin.

7.2. Die auftraggebende Person erwirbt an den Fotos einfache Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

7.3. Die Auftragnehmerin trifft die Auswahl der Fotos. Die auftraggebende Person hat keinen Anspruch alle Fotos zu erhalten.

7.4. Die Auftragnehmerin darf, sofern im Vertrag nichts Anderes vereinbart, die Fotos, auf denen ausschließlich die auftraggebenden Personen abgebildet sind, zeitlich und örtlich unbegrenzt, im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Social-Media-Plattformen, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.).

7.5. Andere Dienstleister wie z.B. Visagisten, Dekorateure, Hochzeitsplaner, etc. dürfen Fotos nur nach Freigabe durch die Auftragnehmerin verwenden.

7.6. Bei der Verwendung der Fotos kann die Auftragnehmerin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheberin der Fotos genannt zu werden.

8. Haftung

8.1. Die Auftragnehmerin haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. In sonstigen Fällen haftet die Auftragnehmerin – soweit in Ziffer 8.3 dieser AGB nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die auftraggebende Person daher regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Auftragnehmerin vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.3 dieser AGB ausgeschlossen.

8.3. Soweit die Auftragnehmerin gemäß Ziffer 8.1 dieser AGB dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die diese bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4. Die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Ziffern 8.1. bis 8.3. dieser AGB ausgeschlossen.

8.5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von Daten in einen Computer entstehen können, leistet die Auftragnehmerin keinen Ersatz.

8.6. Die Auftragnehmerin haftet nicht bei einem Verlust der Bilddaten durch höhere Gewalt (z.B. Defekt der Kamera, Defekt der Speicherkarte(n) etc.).

8.7. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

9.1. Die auftraggebende Person ist zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen gegen die Auftragnehmerin berechtigt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

9.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Auftragnehmerin an Dritte ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung möglich.

10. Datenschutzrechtliche Informationspflichten der auftraggebenden Person

10.1. Die Auftragnehmerin händigt der auftraggebenden Person bei Vertragsschluss ein Informationsblatt über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses aus.

10.2. Die auftraggebende Person verpflichtet sich gegenüber der Auftragnehmerin, diese Informationen allen weiteren Dritten zugänglich zu machen, sofern diese mit der Leistung der auftraggebenden Person in Berührung kommen.

11. Textform

11.1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

12. Anzuwendendes Recht

12.1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den zwischen den Parteien bestehenden

Geschäftsbeziehungen ist Ellhofen. Der Gerichtsstand ist Heilbronn. Dasselbe gilt, wenn die auftraggebende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

12.3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

 

 

 

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